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Familienrecht Bochum

Aufhebung Lebenspartnerschaft

Eingetragene Lebenspartnerschaft

Statt "Scheidung" heißt es "Aufhebung"

Bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft haben die Lebenspartner im Wesentlichen dieselben Rechte und Pflichten wie die Ehegatten in einer ehelichen Lebensgemeinschaft.

Das bedeutet, die Lebenspartner dürfen einen gemeinsamen Nachnamen haben, sind Familienangehörige und unterliegen insoweit dem gesetzlichen Erbrecht, sind einander zu Unterhalt verpflichtet, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und dürfen den Güterstand auch anderweitig regeln, haben als Hinterbliebener des anderen Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung, dürfen für die Kinder des Partners, für die dieser sorgeberechtigt ist, Alltagsangelegenheiten mit entscheiden und in einem Notfall für die Kinder ihres Lebenspartners alle nötigen Entscheidungen auch alleine treffen, können dem leiblichen Kind des Lebenspartners den Nachnamen der eingetragenen Lebenspartnerschaft geben, sofern der Partner sorgeberechtigt ist und das Kind zusammen mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt – wobei auch eine Adoption möglich ist (Stiefkindadoption).


Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Wie bei der Ehe erfolgt die "Scheidung" der eingetragenen Lebensgemeinschaft regelmäßig erst dann, wenn eine Trennung der Lebenspartnerschaft stattgefunden hat. Möglich ist aber auch eine sofortige Aufhebung aus Härtefallgründen. Im Einzelnen kann das Familiengericht auf Antrag eines oder beider Lebenspartner die Lebenspartnerschaft nach § 15 LPartG aufheben, wenn die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und

  1. beide die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder
  2. nicht erwartet werden kann, dass die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann,

ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben, die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller eine aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.

Regeln des Aufhebungsverfahrens entsprechen denen einer Scheidung

Die Regeln, nach denen das Aufhebungsverfahren abläuft, entsprechen auch hier denjenigen einer Ehescheidung. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen für eine Trennung der Lebensgemeinschaft bzw. den Härtefallgründen, die einvernehmliche und streitige Aufhebung der Lebenspartnerschaft, die Frage nach dem zuständigen Familiengericht, der Anwaltszwang, die Höhe der Gerichtskosten und der Anwaltsgebühren der Gewährung der Verfahrenskostenhilfe und den Entscheidungen über Folgesachen.


Versorgungsausgleich auch bei der Lebenspartnerschaft

Wird der Antrag auf Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft beim zuständigen Familiengericht eingereicht, wird – wie bei der Ehescheidung, vgl. Versorgungsausgleich – regelmäßig der Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Partnerschaft erworbenen Rentenansprüche) durchgeführt. Das gilt allerdings nur für die nach dem 01.01.2005 begründeten Partnerschaften. Für die vor diesem Zeitpunkt eingegangenen Partnerschaften erfolgt nur dann ein Versorgungsausgleich, wenn bis zum 31.12.2005 gegenüber dem Amtsgericht erklärt wurde, dass dieser bei einer Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft durchgeführt werden soll.

Die Lebenspartner haben aber auch hier die Möglichkeit, die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch notariellen Vertrag auszuschließen oder diesen anderweitig zu regeln. In diesem Fall erfolgt – wie bei der Scheidung einer Ehe – vom Gericht nur eine sogenannte Inhaltskontrolle.

Für den Versorgungsausgleich ist das für Ehegatten geltende Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) insoweit entsprechend anzuwenden, § 20 Abs. 1 LPartG.


Lebenspartnerschaft und Unterhalt

Nicht anders als bei einer Ehe, vgl. Unterhalt bestehen zwischen den Lebenspartnern gesonderte Unterhaltsansprüche jeweils für die Zeiten des Zusammenlebens, der Trennung und der Aufhebung der Partnerschaft, §§ 5, 12, 16 LPartG. Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch nach der Trennung der Lebensgemeinschaft bzw. "Scheidung" ist, dass sich der den Unterhalt Fordernde nicht selber durch zumutbare Arbeit unterhalten kann.

Für die Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs gelten ebenfalls dieselben Regeln wie bei der Ehescheidung. Für die vor dem 01.01.2005 geschlossenen Lebenspartnerschaften konnte allerdings bis zum 31.12.2005 gegenüber dem zuständigen Amtsgericht erklärt werden, dass für Unterhaltsansprüche das vor dem 01.01.2005 geltende Recht auch weiterhin Anwendung finden soll.

Hausratsverteilung/Wohnungszuweisung gelten auch bei Lebenspartnerschaft

Auf Antrag kann das Familiengericht einem der beiden Lebenspartner die gemeinsame Wohnung zuweisen sowie den Hausrat unter den Partnern aufteilen. Auch hier gelten dieselben Grundsätze wie bei Ehegatten, vgl. Hausratsteilung und Wohnungszuweisung. Gesetzlich geregelt sind die Verteilung der Haushaltsgegenstände bzw. Wohnungszuweisung bei Getrenntleben, §§ 13, 14 LPartG, und die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft, § 17 LPartG.


Lebenspartnerschaft und Zugewinnausgleich

Die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben gesetzlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, soweit keine abweichenden Vereinbarungen in einem Lebenspartnerschaftsvertrag getroffen wurden, § 6 LPartG. Vgl. Zugewinnausgleich

Bei der Lebenspartnerschaft gilt für die "Online-Scheidung" das gleiche, wie bei der Ehescheidung.

In dem Rahmen wie die Scheidung einer Ehe per Internet bzw. Online-Anwalt möglich ist, kann auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft auf diese Weise erfolgen. Wie bei der Online-Scheidung bestehen bei der Online-Aufhebung die wesentlichen Vorteile dieser Vorgehensweise in der hohen Zeitersparnis, die durch die bequeme Abwicklung der Korrespondenz per heimischen Computer gewährleistet ist.

Online-Aufhebung der Lebenspartnerschaft geeignet bei einvernehmlichem Auseinandergehen

Besonders geeignet ist die Online-Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft auch hier für den Fall des einvernehmlichen Auseinandergehens. Da in diesem Fall grundsätzlich auch nur ein Rechtsanwalt benötigt wird, können die Anwaltsgebühren geteilt und damit für jeden Lebenspartner halbiert werden. Allerdings besteht für die Lebenspartner trotz des Online-Verfahrens die Pflicht, zum Gerichtstermin für die Aufhebung der Partnerschaft persönlich zu erscheinen.

Was Sie über das Online-Verfahren über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft bzw. der Ehescheidung sonst noch wissen sollten, erfahren Sie im Text über Onlinescheidung.